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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
Angebot
Preise
Zahlungen
Lieferung
Eigentumsvorbehalt
Gewährleistung und Beanstandungen
Export/Reexport
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Schlussbestimmungen
Datenschutz

1. Allgemeines
Für Angebote, Lieferungen und Leistungen von Enigmatec gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Enigmatec schriftlich bestätigt werden. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die Enigmatec nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für Enigmatec unverbindlich, auch wenn Enigmatec ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
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2. Angebot

2.1.

Angebote von Enigmatec sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend.

2.2.

Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als besonderes Geschäft

2.3.

Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Enigmatec schriftlich bestätigt sind.

2.4.

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Ansprüche gegen Enigmatec hergeleitet werden können.

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3. Preise

3.1.

Alle Preise verstehen sich in Deutscher Mark oder Euro ab Werk zzgl. der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2.

Soweit eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab Vertragsabschluß vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

3.3.

Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller.

3.4.

Es gilt die jeweils aktuellste Version der Enigmatec Preisliste.

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4. Zahlungen

4.1.

Alle Zahlungen erfolgen bar, durch Scheck oder Überweisung

4.2.

Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen netto zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bei Bestellungen kann Vorkasse oder Nachnahme vereinbart werden, ebenso bei Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits.

4.3.

Gerät der Käufer in Verzug oder überschreitet er das ihm eingeräumte Kreditlimit, so ist Enigmatec berechtigt, bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.

4.4.

Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber 4% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 12% p.a. zu bezahlen.

4.5.

Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die Enigmatec nach Vertragsabschluß bekannt wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist Enigmatec auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnung zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen..

4.6.

Der Kunde kann gegenüber den Ansprüchen von Enigmatec mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn die Forderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist

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5. Lieferung

5.1.

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Enigmatec maßgebend. Enigmatec ist auch zu Teillieferungen berechtigt.

5.2.

Enigmatec ist bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten, diese sind jedoch unverbindlich.

5.3.

Lieferung und Versand erfolgend auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Lager von Enigmatec verlässt. Eine Transportversicherung zu dem vom Kunden bestimmten Übergabeort wird von Enigmatec in Deckungshöhe des Kaufpreises abgeschlossen und berechnet.

5.4.

Die im schriftlichen Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung ursprünglich in Aussicht gestellte Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten und sonstigen unabwendbaren Fällen, auf die Enigmatec keinen Einfluss hat.

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6. Eigentumsvorbehalt

6.1.

Enigmatec behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Enigmatec zustehenden und noch entstehenden Forderungen wie Kaufpreis, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.

6.2.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind unzulässig, die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an ENIGMA ab. Enigmatec ermächtigt den Käufer in stets widerruflicher Weise, die an Enigmatec abgetretene Forderung für eine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Nach Aufforderung von Enigmatec wird der Käufer die Abtretung offen legen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

6.3.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Enigmatec hinweisen und Enigmatec unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden tragen der Käufer.

6.4.

Der Käufer ist zur sachgemäßen Lagerung der Enigmatec gehörenden Ware und deren ordnungsgemäßen Versicherung verpflichtet. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden Enigmatec bereits jetzt für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausschließlich abgetreten.

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. 7. Gewährleistung und Beanstandungen

7.1.

Etwaige Mängel der Lieferung hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware Enigmatec schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, d.h. solche, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Aufdeckung zu rügen.

7.2.

Änderungen in Konstruktion oder Ausführung entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen, die Enigmatec oder Zulieferer von Enigmatec nach Vertragsabschluß vornehmen und welche die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Beanstandung.

7.3.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware, obwohl der Mangel vom Kunden entdeckt worden ist, nicht rechtzeitig angezeigt worden ist oder ganz oder teilweise weiterveräußert oder in Bearbeitung oder in Gebrauch genommen worden ist. Gleiches gilt, wenn auftretende Mängel durch Bedienungsfehler entstanden sind oder durch unsachgemäße Lagerung oder Benutzung der Ware bzw. wenn von Enigmatec nicht autorisierte Personen Reparaturen oder irgendwelche Veränderungen an den Waren vorgenommen haben (z.B. Erweiterung von Computern usw.).

7.4.

Verschleißerscheinungen lösen keine Gewährleistung aus.

7.5.

Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach Wahl von Enigmatec Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wenn Enigmatec eine gestellte Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu begeben oder Ersatz zu liefern oder wenn drei Nachbesserungen unmöglich oder misslungen sind oder Ersatzlieferungen unmöglich sind, steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Andere Rechte stehen dem Kunden nicht zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche einschließlich Verzugs- oder Mangelfolgeschäden, es sei denn, dass ENIGMA vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. In diesem Fall ist die Haftung von Enigmatec auf den Wert der Lieferung beschränkt.

7.6.

Andere als in Ziffer 7.5 genannte Rechte stehen dem Kunden nicht zu.

7.7.

Die Gewährleistungsfristen für jedes einzelne Produkt sind dem Angebot zu entnehmen. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Auslieferung vom Abgangsort der Ware. Bei Änderungen der Gewährleistungsfristen in Angeboten nach Vertragsabschluß gilt ausschließlich die Gewährleistungsfrist, die bei Vertragsabschluß gültig war.

7.8.

Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es erforderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung im Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, beizufügen und das defekte Gerät an Enigmatec zu schicken. Durch Gewährleistung treten keine neuen Gewährfristen in Lauf.

7.9.

Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unverzüglich Enigmatec zu melden. Sie werden gegenüber dem Versicherungsunternehmen von Enigmatec geltend gemacht.

7.10.

Enigmatec haftet nicht für Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter.

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8. Export/Reexport

8.1.

Der Export der Enigma-Produkte unterliegt dem Außenwirtschaftsgesetz bzw. dem US-Export-Gesetz (Re-Export Genehmigungspflicht) und bedarf daher der Genehmigung der jeweiligen Behörde. Der Käufer hat für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigung selbst zu sorgen.

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9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1.

Erfüllungsort ist Berlin.

9.2.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Enigmatec ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

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10. Schlussbestimmungen

10.1.

Zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Geltung des Einheitlichen Internationalen Kaufrechts (EKG und EAG sowie UNCITRAD-Abkommen) wird ausgeschlossen.

10.2.

Sollte eine Bestimmung oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Enigmatec und der Besteller verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. dem Teil der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils der Bestimmung möglichst nahe kommt.

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11. Datenschutz
Eine Speicherung der kundenbezogenen Daten gilt als vereinbart.

Berlin, den 1. Januar 2000

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